Ich unterstelle mal, dass Frau XY aufgrund der Pflegebedürftigkeit sich nicht selbst um ihre Angelegenheiten mehr kümmern kann, es aber eine bevollmächtigte Person (Angehörigen / Betreuer) gibt.
Frau XY und hat die Pflegestufe I. Der Heimträger ist der Meinung, dass sich der Zustand verändert hat und nun PS II zutreffend wäre. ... Ich denke, dass der Wille von Fr. XY ausschlaggebend ist ...
Der Heimträger kann die Bewohnerin/ den Bewohner (schriftlich) auffordern, einen Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse zu stellen. Alternativ kann er das Prozedere vorbereiten und um Unterschrift bitten. Der Heimträger ist aber NICHT selbst antragsberechtigt !
Betroffene unterschreiben Antrag auf Höherstufung, Folge:
- Pflegekasse leitet ein Verfahren zur Feststellung der (erhöhten) Pflegebedürftigkeit ein und beauftragt den MDK ein aktuelles Pflegegutachten zu erstellen.
- MDK teilt der Pflegekasse seine Einschätzung mit, diese stimmt dann einer höheren Pflegeeinstufung zu oder lehnt sie ab.
Betroffene sind nicht einverstanden, Folge:
- Das Heim kann eine Erhöhung des Entgeltes ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Aufforderung durch einseitige Erklärung verlangen.
- Wird der erhöhte Pflegebedarf später nicht vom MDK bestätigt, d.h. die Höherstufung als nicht gerechtfertigt erachtet, muss das Heim die zuviel verlangten Entgelte (mit 5% verzinst) zurückzahlen.
Quelle: http://www.biva.de/index.php?id=575HINWEIS:
Das tangiert u.U. auch den Heimvertrag. Die rechtlichen Dinge sind im
Wohn- und Betreuuungs-Vertragsgesetz (WBVG) [>>] geregelt.