Heimaufsicht - Heime müssen Auskunft erteilenVerwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 31. 7. 2007, Az.: W 1 S 07.883Die Heimaufsicht kann die Vorlage eines Gesamtkonzeptes fordern.
Die Heimaufsicht hat den Träger eines Heimes aufgefordert, einen Erhebungsbogen sowie ein "Unterlagenkatalog", in dem um Vorlage unter anderem einer Gesamtkonzeption der Einrichtung, Anzahl und Namen der Bewohner mit Angabe des Alters, der Pflegestufe und der Dauer des Aufenthalts gebeten wird, auszustellen.
Der Heimträger verweigerte die Herausgabe der Unterlagen unter Verweis darauf, dass alles im Heim zur Einsichtnahme ausliege. Daraufhin erließ die Heimaufsicht einen Bescheid zur Herausgabe der geforderten Unterlagen und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an.
Der Antrag des Heimträgers auf einstweiligen Rechtsschutz hatte vor dem Verwaltungsgericht Würzburg (VG) keinen Erfolg. Nach der Entscheidung des VG bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Heimaufsichtsbehörden gem. § 15 Abs. 1 Satz 5 HeimG, die erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte vom Träger bzw. der Leitung des Heimes verlangen. Unter diese schriftlichen Auskünfte fallen auch grundsätzlich die von der Heimaufsicht angeforderten Unterlagen. (Quelle: ALTENHEIM 11/2007, Rubrik: Rechtsforum)
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