Aufgaben der Heimaufsichtsbehörde
·
Prüfungen
der stationären Einrichtungen (Einrichtungen für ältere Menschen,
pflegebedürftige Volljährige oder volljährige Menschen mit psychischen
Erkrankungen oder mit Behinderungen). Unter bestimmten Voraussetzungen fallen
darunter auch betreute Wohngruppen, Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige
oder Betreutes Wohnen.
- Prüfumfang: in
der Regel 1 x Jahr, unangemeldet
- Prüfinhalte: Einhaltung der Qualitätsanforderungen
und Fachstandards in der Eingliederungshilfe und der Pflege
- Grundlagen: SächsBeWoG
Heimmindestbauverordnung
Heimmitwirkungsverordnung
Heimpersonalverordnung
Vereinbarungen mit den
Leistungsträgern
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Information
und Beratung der Träger, der Bewohner, der Bewohnervertretungen, der
Angehörigen und der Betreuer
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Entscheidung
zu Erprobungs- und Ausnahmeregelungen
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Prüfungen,
ob Einrichtungen unter das SächsBeWoG fallen (Feststellungsverfahren)
·
Zusammenarbeit
mit Pflegekassen, MDK, Sozialhilfeträgern
Gesetzliche Grundlagen/Zuständigkeit
2008 Art.
60 Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz; darin Übertragung der
Zuständigkeit der Heimaufsicht ab 01.01.2013 auf den KSV durch Änderung des § 3
des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen
2012 am
13.06.2012 Beschluss des Sächsischen Landtages zum
Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (SächsBeWoG) (in Kraft seit
12.08.2012) Bestätigung der
Zuständigkeit des KSV ab 01.01.2013
Kontakt: Kommunaler
Sozialverband Sachsen (Heimaufsicht)
Fachdienst 350
Reichsstraße 3, 09112 Chemnitz
Telefonnummer: 0371 577 583
E-Mail: Diana.Neubert@ksv-sachsen.de